Bei einem Bagatellschaden ist einzig und allein die Frage entscheidend, ob der Geschädigte, der in der Regel kein Kfz-Fachmann ist, vor der Beauftragung eines Kfz-Gutachters ohne weiteres erkennen konnte, das ein äußerst einfach gelagerter Schaden vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung ist zumindest ein Anhaltspunkt hierfür, wenn die Reparaturkosten nicht oberhalb von 500 bis 750 € liegen. Dies bedeutet, dass in allen Fällen, bei denen ein Totalschaden vorliegt oder eine Wertminderung in Frage kommen könnte, von vornherein nicht von einem Bagatellschaden gesprochen werden kann.