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Was ist eigentlich...

...ein Bagatellschaden?

Bei einem Bagatellschaden ist einzig und allein die Frage entscheidend, ob der Geschädigte, der in der Regel kein Kfz-Fachmann ist, vor der Beauftragung eines Kfz-Gutachters ohne weiteres erkennen konnte, das ein äußerst einfach gelagerter Schaden vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung ist zumindest ein Anhaltspunkt hierfür, wenn die Reparaturkosten nicht oberhalb von 500 bis 750 € liegen. Dies bedeutet, dass in allen Fällen, bei denen ein Totalschaden vorliegt oder eine Wertminderung in Frage kommen könnte, von vornherein nicht von einem Bagatellschaden gesprochen werden kann.

...eine Nutzungsausfallentschädigung?

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte für die Zeit des Ausfalls seines Fahrzeugs das Wahlrecht zwischen einem Ersatzfahrzeug oder dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug und dem Erhalt einer Entschädigung. Voraussetzung für einen Anspruch auf die Nutzungsentschädigung ist, dass das Fahrzeug während der Ausfallzeit hätte genutzt werden können. Ist der Geschädigte auf Grund seiner unfallbedingten Verletzungen oder aus anderen Gründen dazu nicht in der Lage, muss er nachweisen, dass das Fahrzeug durch Familienangehörige / Lebensgefährten mit genutzt wird. Nutzungsausfall kann nicht fiktiv abgerechnet werden. Voraussetzung des Anspruchs ist ein tatsächlicher Ausfall des Fahrzeugs. Die Höhe des Betrages für die Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Fahrzeugkategorie des verunfallten Fahrzeugs des Geschädigten.

...eine Opfergrenze (130%-Grenze)?

Wenn an einem Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, hat man unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, dieses Fahrzeug reparieren zu lassen, wenn eine Weiternutzung erwünscht ist. Soweit die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des betroffenen Fahrzeugs um nicht mehr als 30% übersteigen und die konkrete Reparatur nachgewiesen wird, kann eine Instandsetzung veranlasst werden.

...ein Restwert?

Der Restwert ist der Wert, den der Geschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug in unrepariertem Zustand auf dem ihm zugänglichen Gebraucht- oder Fahrzeugverwertungsmarkt durch Verkauf oder durch Inzahlunggabe bei einem Ersatzkauf noch realisieren kann. Dieser Restwert wird bei der Totalschadenabrechnung vom Wiederbeschaffungswert abgezogen. Auch bei fiktiver Schadenabrechnung ist der Restwert für die so genannte Vergleichskontrollrechnung von Bedeutung.

...eine fiktive Schadenabrechnung?

Unter fiktiver Abrechnung versteht man die Geltendmachung eines Schadens auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens bzw. Kostenvoranschlags ohne dass tatsächlich Belege (Rechnungen) über die Schadensbeseitigung oder die Ersatzbeschaffung vorgelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass seit dem 01.08.2002 bei der Schadensabrechnung die Schadenssumme netto, d.h. ohne Mehrwertsteuer ausbezahlt wird.

...eine konkrete Schadenabrechnung?

Werden die Aufwendungen des Geschädigten durch Vorlage von Belegen nachgewiesen, spricht man von konkreter Schadensabrechnung.

...ein technischer Totalschaden?

Ein technischer Totalschaden liegt dann vor, wenn aufgrund des Schadensumfanges eine Wiederherstellung bzw. Reparatur technisch nicht mehr möglich ist.

...ein unechter Totalschaden?

Ein unechter Totalschaden liegt dann vor, wenn die Summe aus Reparaturkosten und ggf. Wertminderung die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert des beschädigten Fahrzeugs übersteigen.

...ein wirtschaftlicher Totalschaden?

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall übersteigen. Eine Reparatur wäre technisch möglich, jedoch unwirtschaftlich

...eine merkantile Wertminderung?

Die merkantile Wertminderung stellt einen Vermögensausgleich für das Risiko dar, wegen der Beteiligung des Fahrzeugs an einem Unfall einen Mindererlös bei dem Verkauf des Fahrzeugs zu erzielen, da Unfallfahrzeuge in der Regel zu einem geringeren Kaufpreis gegenüber unfallfreien Fahrzeugen gehandelt werden. Zur Ermittlung der merkantilen Wertminderung gibt es verschiedene Berechnungsmethoden. Der Kfz-Sachverständige entscheidet über die Höhe der merkantilen Wertminderung unter Berücksichtigung des Schadens- und Reparaturumfanges.

...ein Wiederbeschaffungswert?

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, der für die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges gezahlt werden muss. Hierbei sind seriöse Angebote aus dem Gebrauchtwagenbestand der Fahrzeughändler sowie des privaten Gebrauchtwagenmarktes zu berücksichtigen.

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